Überprüfung wirtschaftlicher Verhältnisse

gemäß § 18 KWG – Grundlage bestehendes Kreditverhältnis


Als Kreditinstitut sind wir laut § 18 Kreditwesengesetz (KWG) gesetzlich verpflichtet, uns die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer offenlegen zu lassen.

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  1. Nachweise Kreditnehmer
  2. Nachweise zum Unternehmen
  3. Persönliche Angaben
  4. Zusammenfassung
Nachweise Kreditnehmer

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Einnahmen/Ausgaben/Vermögen/Verbindlichkeiten

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