Überprüfung wirtschaftlicher Verhältnisse
gemäß § 18 KWG – Grundlage bestehendes Kreditverhältnis
Als Kreditinstitut sind wir laut § 18 Kreditwesengesetz (KWG) gesetzlich verpflichtet, uns die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer offenlegen zu lassen.
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