Seit dem 1. Januar 2011 gelten gesetzliche Anforderungen für die Erteilung von Freistellungsaufträgen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Privatpersonen bei der Erteilung eines Freistellungsauftrages ihre Steueridentifikationsnummer (kurz Steuer-ID) angeben.
Bitte beachten Sie dazu folgendes:
- Ein Freistellungsauftrag, der ab dem 01.01.2011 erteilt oder geändert wird, ist nur mit Steueridentifikationsnummer wirksam. Aufträge ohne diese Angabe dürfen von Ihrem Bankinstitut nicht mehr berücksichtigt werden.
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Ein bereits bestehender Freistellungsauftrag bleibt selbstverständlich unverändert gültig. Sie müssen auf Grund dieser Änderung keinen neuen Freistellungsauftrag erteilen.
Freistellungsauftrag - Formular
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Freistellungsauftrag - Direkt online ändern
PSD Kunden können Ihren Betrag zur Freistellung jederzeit direkt im PSD OnlineBanking im Bereich "Kontenverwaltung" ändern - ohne zusätzliches Formular.
Was ist die Steueridentifikationsnummer?
Die Identifikationsnummer (auch persönliche Identifikationsnummer genannt) besteht aus 11 Ziffern und wurde jedem Steuerpflichtigen im Jahr 2008 per Schreiben vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. (Hinweis: Es handelt sich hierbei nicht um die Steuernummer, die das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung erteilt.) Zukünftig wird die steuerliche Identifikationsnummer bereits mit der Geburt eines Menschen vergeben.
Sie finden Ihre Steueridentifikationsnummer nicht mehr?
Ist Ihre Steuer-ID nicht mehr in Ihren Unterlagen auffindbar, können Sie die Website des BZSt aufrufen: http://www.bzst.de/DE/Home/home_node.html. Über die Navigationspunkte "Steuern national" und "Steueridentifikationsnummer" gelangen Sie zu einem elektronischen Formular, mit dem Sie sich die Steuer-ID erneut zusenden lassen können.